Tippgeber-Provision und Einkommensteuer

Der Tippgeber muss die Provision je nach Umfang als sonstige oder gewerbliche Einkünfte versteuern.

  • Wird der Tippgeber nur gelegentlich tätig und betragen die Provisionen weniger als 256 Euro im Jahr, sind Sie bei ihm  steuerfrei. Erreichen die Provisionen 256 Euro oder mehr, muss der Tippgeber sie nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz versteuern, weil er sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der von ihm erbrachten Tippgeber-Tätigkeit annimmt (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 21.9.2004, Az: IX R 13/02; Abruf-Nr. 042884; Ausgabe 3/2005, Seite 10).
  • Geht der Umfang über die gelegentliche Tätigkeit als Tippgeber hinaus, handelt es sich bei den Provisionen um Betriebseinnahmen aus seiner gewerblichen Tätigkeit.


Tippgeber-Provision und Umsatzsteuer

Ist der Tippgeber gewerblich tätig, ist die Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig (Urteil des BFH zum Werbeagenten vom 6.9.2007, Az: V R 50/05; Abruf-Nr. 073881). Für Sie heißt das: Sie zahlen die Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer. Ausnahme: Kleinunternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Sie können jedoch zur Umsatzsteuerpflicht optieren.